Polizeiverordnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach hat am 16.12.2021 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:

 

Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet:

 

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)
Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2)
Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln).

(3)
Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

 

 

Abschnitt 2 - Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2 Nachtruhe

(1)
Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtruhe anderer Personen insbesondere durch lärmende Unterhaltung, Singen, Johlen, Schreien, Grölen oder andere geräuschverursachende Tätigkeiten, mehr als den Umständen nach unvermeidbar, zu stören.

(2)
Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

 

§ 3 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1)
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2)
Abs. 1 gilt nicht

  1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
  2. für amtliche Durchsagen.

 

§ 4 Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

 

§ 5 Nutzung von Sport- und Spielplätzen

(1)
Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 12 Uhr bis 13 Uhr und von 20 Uhr bis 8 Uhr nicht benutzt werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.

(2)
Auf Kinderspielplätzen ist der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel und der Aufenthalt von Personen, die deutlich erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen, untersagt.

(3)
Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

 

§ 6 Altglas und sonstige Wertstoffsammelbehälter

Altglas und sonstige Wertstoffsammelbehälter, die weniger als 100 m von der Wohnbebauung entfernt stehen, dürfen von Montag bis Samstag in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht benutzt werden.

 

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

(1)
Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler nur Montag bis Samstag zwischen 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen weiter eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen.

(2)
Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV), bleiben unberührt.

 

§ 8 Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

 

§ 9 Lärm durch Fahrzeuge

In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,

  1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
  2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
  3. Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
  4. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
  5. mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.

 

Abschnitt 3 - Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 10 Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen

Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist untersagt

  1. das Abspritzen von Fahrzeugen, Geräten oder Maschinen sowie das Wechseln von Betriebsstoffen oder anderer umweltgefährdender Stoffe,
  1. das Ausgießen übelriechender, schädlicher oder anderer umweltgefährdender Flüssigkeiten.

 

§ 11 Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

 

§ 12 Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

 
§ 13 Gefahren durch Tiere

(1)
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2)
Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3)
Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

 

§ 14 Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 15 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen und öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. Futter für andere Vögel ist auf privaten Grundstücken so auszulegen, dass es von Tauben nicht erreicht werden kann.

 

§ 16 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

 

§ 17 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.

Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Auf Dunglegen, soweit sie ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung

 


§ 18  Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1)
An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt

  • außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
  • andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2)
Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3)
Wer entgegen den Verboten des § 18 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

 

§ 19 Belästigung der Allgemeinheit

(1)
Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt

  1. das Nächtigen,
  2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
  3. das Verrichten der Notdurft,
  4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
  5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
  6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern.

(2)
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes sowie des Landeskreislauf-wirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.#

 

§ 20 Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

 

Abschnitt 4 - Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

§ 21 Pflege der Grundstücke im Wohnsiedlungsbereich

Eigentümer*innen und Besitzer*innen von Grundstücken, sind verpflichtet, siedlungsnahe Grundstücke ein bis zwei Mal und Grundstücke im Innenbereich zwei bis vier Mal im Jahr zu mähen und dafür zu sorgen, dass sie nicht verwildern und dass keine unzumutbaren Emissionen, Belästigungen oder Beschädigungen an angrenzenden privaten und öffentlichen Grundstücken vom Bewuchs ausgehen.

 

§ 22 Ordnungsvorschriften

(1)
In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,

  1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
  1. zu nächtigen oder nach Einbruch der Dunkelheit umherzustreunen.
  1. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;

  2. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
  1. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;

  2. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
  1. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen wenn dadurch andere Besucher belästigt werden können. Auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
  1. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;

  2. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
  1. Musikinstrumente, Radiogeräte, CD-Spieler oder ähnliche Geräte in einer Weise zu benützen, dass andere Besucher der Anlagen gestört werden sowie auf andere Weise störenden Lärm erzeugen.
  1. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
  1. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2)
Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich des 14. Lebensjahres benutzt werden.

 

 

Abschnitt 5 - Bekämpfung von Ratten, Schädlingen und Ungeziefer

§ 23 Bekämpfung von Ratten, Schädlingen und Ungeziefer

 

(1) Die Eigentümer*innen von

  1. bebauten Grundstücken,
  1. unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Grundstücke (Innenbereich §§ 30 – 34 Baugesetzbuch),
  1. Lager- und Schuttplätzen, ver- und entsorgungstechnischen Anlagen aller Art , Garten- und Parkanlagen und wassertechnischen Schutzwällen-, -dämme und –gräben

sind verpflichtet, bei Feststellung von Ratten- und/oder Schädlings-/Ungezieferbefall der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten und auf eigene Kosten eine Rattenbekämpfung durchzuführen.

(2)
Giftstoffe/-köder aller Art sind so auszulegen, dass Menschen und andere Tiere nicht gefährdet werden. Giftstoffe/-köder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.

 

Abschnitt 6 - Anbringen von Hausnummern

§ 24 Hausnummern 

(1)
Die Hauseigentümer*innen haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2)
Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3)
Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

 

Abschnitt 7 - Sonstige Regelungen

§ 25 Häckselplatzbenutzung

Die Abgabe von Häckselgut auf dem Häckselplatz der Gemeinde Walddorfhäslach ist primär allen Mitbürger*innen und Grundstückseigentümer*innen der Gemeinde Walddorfhäslach ohne Berechtigungsschein erlaubt. Der im Eigentum der Gemeinde Walddorfhäslach befindliche Häckselplatz ist seit 2015 Bestandteil des Abfallwirtschaftskonzeptes des Landkreises Reutlingen und wird von der Gemeinde Walddorfhäslach betrieben. Aus diesem Grund ist der Häckselplatz auch allen Einwohner*innen des Landkreises Reutlingen zur Verfügung zu stellen. 

 

 

Abschnitt 8 -Schlussbestimmungen

§ 26 Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für die Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

 

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig im Sinne von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört,
  1. entgegen § 3 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,

  2. entgegen § 4 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
  1. entgegen § 5 Sport- und Spielplätze benutzt,
  1. entgegen § 6 Altglas und sonstige Wertstoffsammelbehälter benutzt,
  1. entgegen § 7 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
  1. entgegen § 8 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
  1. entgegen § 9 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,

  2. entgegen § 10 auf öffentlichen Verkehrsflächen Fahrzeuge, Geräte oder Maschinen abspritzt, sowie Betriebsstoffe oder andere umweltgefährdende Stoffe wechselt oder übelriechende, schädliche oder andere umweltgefährdende Flüssigkeiten ausgießt.
  1. entgegen § 11 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
  1. entgegen § 12 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
  1. entgegen § 13 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,

  2. entgegen § 13 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
  1. entgegen § 13 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
  1. entgegen § 14 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
  1. entgegen § 15 Tauben füttert,
  1. entgegen § 16 Wohnwagen und Zelte aufstellt,
  1. entgegen § 17 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,

  2. entgegen § 18 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
  1. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
  1. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,

  2. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
  1. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
  1. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
  1. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
  1. entgegen § 20 Bienenstände aufstellt,
  1. entgegen § 21 sein Grundstück nicht mäht und nicht dafür Sorge trägt, dass das Grundstück nicht verwildert und dass keine unzumutbaren Emissionen, Belästigungen oder Beschädigungen an angrenzenden privaten und öffentlichen Grundstücken vom Bewuchs ausgehen,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 nächtigt oder nach Einbruch der Dunkelheit umherstreunt,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,

  2. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 5 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 6 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 7 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 8 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 9 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 10 Musikinstrumente, Radiogeräte, CD-Spieler oder ähnliche Geräte in einer Weise benutzt, dass andere Besucher der Anlagen gestört werden sowie auf andere Weise störender Lärm erzeugt wird.
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 11 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
  1. entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 12 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
  1. entgegen § 22 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
  1. entgegen § 23 Abs. 1 als Verpflichteter festgestellten Ratten-, Schädlings-, Ungezieferbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt und auf eigene Kosten eine Ratten-, Schädlings-, Ungezieferbekämpfung durchführt,
  1. die Schutzvorkehrungen des § 23 Abs. 2 nicht beachtet,
  1. entgegen § 24 Abs. 1 als Hauseigentümer*innen die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
  1. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 24 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 24 Abs. 2 anbringt,
  1. entgegen § 25 Häckselgut beim Häckselplatz Walddorfhäslach abgibt,
  1. entgegen § 25 andere Abfälle als Häckselgut abgibt.

(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 26 der gemeindlichen Polizeiverordnung zugelassen worden ist.

(3)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 28 Inkrafttreten

(1)
Diese Polizeiverordnung tritt am 23. Dezember 2021 in Kraft.

(2)
Gleichzeitig treten alle vorhergehenden Polizeiverordnungen außer Kraft.

 

 

Walddorfhäslach, den 16.12.2021
Ortspolizeibehörde
Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz von Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) - pdf-Datei (nicht barrierefrei)


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