Jugendförderrichtlinie 2022 und 2023

Richtlinien
für die Kinder- und Jugendförderarbeit der nachfolgend aufgeführten
örtlichen Sport- und Kulturvereine mit Sitz in Walddorfhäslach
Beschlußfassung des Gemeinderates am 27.01.2022 für die Jahre 2022 und 2023

 

1. Förderung folgender Sport- und Kulturvereine mit Sitz in Walddorfhäslach, die Kinder- und Jugendförderarbeit vornehmen (alphabetische Reihenfolge)

Vereine
CVJM Walddorfhäslach e.V.
Kleintierzuchtverein Häslach e.V.
Liederkranz Walddorf e.V.
Musikverein Walddorfhäslach e.V.
Obst- und Gartenbauverein Walddorfhäslach e.V.
Reit- und Fahrverein Walddorfhäslach e.V.
Schwäbischer Albverein e.V.
Sportverein SV Walddorf 04 e.V.
Theaterleut e.V.
Trägerverein „Alte Turnhalle“ e.V.
Turnverein TV Häslach 05 e.V.

 

2. Finanzieller Förderrahmen und Fördersystem

Die finanzielle Unterstützung der Kinder- und Jugendförderarbeit der örtlichen Sport- und Kulturvereine beträgt 25.000 €/Jahr. Hinzu kommen 1.500 €/Jahr für die Bandenwerbung, so dass der Förderrahmen insgesamt maximal 26.500 € pro Jahr beträgt. Bei Zu- und Abnahme der Mitgliederzahlen (Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres) erfolgt eine jährliche Anpassung des Pro-Kopf-Förderbetrages bei Antragsstellung. Fördersystem: Pro-Kopf-Umlage für Kinder- und Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

3. Voraussetzungen und Verwendungsnachweise für Förderung

Die Zuschußförderung erfolgt auf Antragstellung bis zum 1. März des jeweiligen Jahres (Eingangsdatum Verwaltung).
Der Antragstellung müssen beiliegen:

  • Mitgliedschaftsnachweis der dem Verein angehöriger Kinder und Jugendlicher über Regional-, Landes- und/oder Dachverbände wie z.B. Mitgliedschaft WLSB/DSB. Vereine, die keinem übergeordneten Verband angehören, müssen die Mitgliederzahlen durch Beglaubigung des/der Vorstandsvorsitzenden sowie seines/seiner Stellvertreters/-vertreterin bestätigen.
  • Verwendungsnachweis in Form einer Kostenschätzung bei Antragstellung (Eingangsdatum Verwaltung bis zum 1. März) sowie Vorlage einer Kostenfeststellung (Abrechnung) zum Jahresende (Eingangsdatum Verwaltung bis zum 30. November).

Bei nicht korrekten Angaben im Rahmen der Antragstellung werden die Fördermittel für das laufende und das darauf folgende Jahr nicht gewährt.

 

4. Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Jugendförderrichtlinie wird auf zwei Jahre festgelegt.

Walddorfhäslach, den 27. Januar 2022
gez. Silke Höflinger
Bürgermeisterin

 

 

Richtlinien für die Förderung der Vereinsjugendarbeit 2022 und 2023 als Download (pdf-Datei nicht barrierefrei)

Richtlinien für die Förderung der Vereinsjugendarbeit 2022 und 2023 (pdf-Datei nicht barrierefrei)


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