Grundsteuer A und B


Informationen der Gemeindeverwaltung zur Grundsteuer 2025:

In den nächsten Tagen werden die Grundsteuerbescheide an die Eigentümer zugestellt.

Die Grundsteuer wird ab 2025 nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert und der Steuermessbetrag.

Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages des Finanzamtes mit den vom Gemeinderat jeweils festgesetzten Hebesätzen, je getrennt für die Grundsteuerarten A und B. Die Hebesätze wurden am 24.10.2024 wie folgt beschlossen:

Grundsteuer A = 665% (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Grundsteuer B = 180% (Grundstücke)

Einwendungen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Erst nach einer Korrektur durch das Finanzamt kann die Gemeinde den Grundsteuerbescheid abändern.

Sollten Sie einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen, beachten Sie bitte, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass die angeforderte Steuer trotz Widerspruch zum Fälligkeitstermin zu zahlen ist.

Die Fälligkeitstermine in 2025 sind wie folgt:
15.02.2025
15.05.2025
15.08.2025
15.11.2025

Eine Jahreszahlung zum 01.07.2025 kann leider dieses Jahr nicht erfolgen. Sollten Sie ab 2026 wieder eine Jahreszahlung wünschen, teilen Sie uns das bitte unter Angabe Ihres Kassenzeichens bis zum 30.09.2025 mit.

Die Grundsteuer 2025 ist zu den oben genannten Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Sofern eine Ermächtigung zum automatischen Bankeinzugsverfahren (Sepa-Lastschriftmandat) an die Gemeinde erteilt worden ist, werden die festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.

Bei Eigentumswechseln ist der Abgabenschuldner für das ganze Kalenderjahr der, der am
01. Januar Eigentümer des Grundstücks war, auch dann, wenn das Grundstück im Laufe des Jahres veräußert wird. Bitte achten Sie darauf, auch das Wasser-/Abwasser bei der Gemeinde umzumelden.

 

Informationen des Finanzamtes zur Grundsteuer 2025:

Bitte beachten Sie hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide

2025 durch die Städte und Gemeinden folgende Informationen: 

  • Haben Sie Fragen zur Zahlung der Grundsteuer? Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige Stadt oder Gemeinde. Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de
  • Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuermessbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich.


Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.

  • Die Bearbeitung bereits eingelegter Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Bitte verzichten Sie daher zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand.
  • Der maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den örtlich zuständigen Gutachterausschuss.

Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über www.grundsteuer-bw.de Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über https://www.gutachterausschuesse-bw.de.

Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein. 

  • Sind Sie mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden.Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“. 

Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
  • Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

ab 2025:
Hebesatz Grundsteuer A = 665% (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Hebesatz Grundsteuer B = 180% (Grundstücke)

2022-2024:
Hebesatz Grundsteuer A = 350 % (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Hebesatz Grundsteuer B = 360 % (Grundstücke)

Zuständigkeit

» Lechner, Sonja Finanzwesen - Leitung Steueramt
Zugehörigkeit:
  •  Finanzwesen - Leitung Steueramt
Betreute Dienstleistungen:
 
  • Grund- und Gewerbesteuer
    Hundesteuer
    Wasser-/Abwassergebühren
    Statistiken
2. Obergeschoss, Zimmer 8
 Hauptstraße 9
 72141 Walddorfhäslach

07127 / 9266-203
07127 / 9266-209
Erreichbarkeit:
 
  • Mo. - Fr. 8:30 - 11:30 Uhr
    Di. NM 15:30 - 16:30 Uhr
    Do. NM 14:30 - 16:30 Uhr


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